Zwangssterilisation

Am 14. Juli 1933 verabschiedete die Reichsregierung das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses«. Es trat am 1. Januar 1934 in Kraft und beruhte zum Teil auf einem Gesetzentwurf des Preußischen Landesgesundheitsrates zur eugenischen Unfruchtbarmachung 1932.
An Stelle der Freiwilligkeit der Betroffenen trat der staatlich verordnete »unmittelbare Zwang«: In der Folgezeit entstand ein flächendeckendes Netz von Einrichtungen, das die gesamte Bevölkerung nach »erbbiologischen« Kriterien erfasste und einbezog. In jedem Landgerichtsbezirk entstand ein aus Juristen und Ärzten zusammengesetztes »Erbgesundheitsgericht«. Dieses entschied über die von Anstaltsleitern oder Amtsärzten gestellten Anträge zur Zwangssterilisation. Aber auch Hebammen oder Lehrer waren aufgefordert, »rassisch unerwünschte« Personen zu melden.

Opfer der rassenhygienisch begründeten Zwangssterilisierungen wurden psychisch kranke Menschen und »Epileptiker«, Menschen mit körperlichen Behinderungen und andere als »minderwertig« stigmatisierte Menschen - z. B. mit schwerem Alkoholismus - sowie als »asozial« geltende Personen. Das Gesetz und spätere Ergänzungen führten bis 1944 zur zwangsweisen Unfruchtbarmachung von bis zu 400.000 Menschen.

Etwa 5.000 Frauen und Männer starben in Folge der Zwangssterilisationen oder Zwangsabtreibungen, die durch Operationen oder Röntgenstrahlung in Krankenhäusern vorgenommen wurden. Viele Zwangssterilisierte, wie Anna Lehnkering, Margarete H. oder Wilhelm Werner, wurden später im Rahmen der »Aktion T4« ermordet. Eine offizielle Anerkennung als Opfer der NS-Diktatur wird den zwangssterilisierten Menschen bis heute verweigert.

Beschwerde eines Handwerksmeisters an das Erbgesundheitsobergericht Hamm/Westf. gegen die Anordnung seiner Sterilisierung (16. Dezember 1937)

[…] Die Entscheidung über meine Unfruchtbarmachung beruht einzig und allein auf einem Gutachten, das zustande gebracht wurde auf Grund einer nur 19tätigen Beobachtung in der Heilanstalt. […]
Es mag sein, daß meine Krankheit Epilepsie ist. Sie ist zum ersten Male aufgetreten, als ich schon 41 Jahre alt geworden bin. […]
Daß diese Krankheit bei mir vererbbar, bezw. vererblich ist, muß ich auf das entschiedenste bestreiten. […] Im Laufe der Jahre erhöhte sich meine Kinderzahl auf 11. Sämtlich sind sie gesund. […] Die stark vergrößerte Familie, die ständig wachsenden Sorgen und Nöte lassen es verständlich erscheinen bei der angestrengten Tätigkeit, daß meine Nerven häufiger versagten und damit meine Anfälle häufiger auftraten. […]
Meine Frau und ich sind infolge Alters über die Zeit hinaus, wo Kinder aus unserer Ehe entstehen können. Meine Frau ist im 51. Lebensjahre. […] Ich selbst bin im 55. Lebensjahre. Es besteht also keine Gefahr, daß aus unserer Ehe weitere Kinder entstehen könnten. Mich mit anderen Frauen […] abzugeben, habe ich keinen Anlaß. […]
In einem so kleinen Ort wie M. läßt es sich auf Dauer nicht verheimlichen, [daß] ich unfruchtbar gemacht worden bin wegen angeblicher Erbkrankheit. Das sickert doch allmählich in die breite Öffentlichkeit, und dann sind meine Kinder als erblich belastet abgestempelt und in ihrer Zukunft nicht nur bezügl. Familiengründung, sondern auch in manchen anderen Dingen schwerstens benachteiligt.

Zit. nach Jochen-Christoph Kaiser/Kurt Nowak/Michael Schwartz (Hg.): Eugenik, Sterilisation, »Euthanasie«. Politische Biologie in Deutschland 1895–1945. Eine Dokumentation, Berlin 1992, Dok. Nr. 147, S. 196-198.
Zwangssterilisierung und »Rassenschande« aus NS-Sicht

Der Nationalsozialismus steht auf dem Standpunkt, daß eine Vermischung unserer Rassen (nennen wir es einmal, kurz zusammengefasst, der »deutschen« Rasse) mit Fremdrassen (außereuropäischen Rassen) eine Verschlechterung der Erbmasse unseres Volkes darstellt. Und es wird ja auch von Rassenhygienikern, die nicht im nationalsozialistischen Lager stehen, ohne weiteres zugegeben, daß eine Vermischung zweier fremder Rassen im allgemeinen nicht erwünscht ist. Wir nennen eine solche Vermischung Rassenschande und sehen sie als ein schweres Verbrechen gegen das Volkstum und die Rasse des Volkes an. Wenn wir nun auf dem Standpunkt stehen, daß der rückfällige Verbrecher aus eugenischen Gründen zu sterilisieren ist, weil seine Kinder mit Wahrscheinlichkeit keinen Gewinn, sondern eine schwere Belastung für das Volk darstellen, so müssen wir uns dementsprechend auch gegenüber dem Rassenverbrecher stellen.

Martin Staemmler: Die Sterilisierung Minderwertiger vom Standpunkt des Nationalsozialismus, in: Eugenik – Erblehre – Erbpflege, 3 (1933), S. 108.
Bild: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 86, 25. Juli 1933
Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 86, 25. Juli 1933
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